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AGB AGB für Hotelaufnahme der Parkhotel Flora GmbH

I. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern der Parkhotel Flora GmbH  zur Beherbergung sowie für alle in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren Leistungen des Parkhotel Flora für den Kunden (Hotelaufnahmevertrag).

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, die Nutzung der überlassenen Hotelzimmer zu anderen als Bewerbergungszwecken, öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Parkhotel Flora GmbH und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.

Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

 II. Vertragsabschluss; Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch Parkhotel Flora zustande. Der Parkhotel Flora GmbH steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
  2. Alle Ansprüche gegen die Parkhotel Flora GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Maritim beruhen.

 III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Parkhotel Flora zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über die  Parkhotel Flora GmbH beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung von der Parkhotel Flora GmbH verauslagt wird.
  2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind, wie z. B. Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
  3. Die Parkhotel Flora GmbH kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht.
  4. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.
  5. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5 an das Parkhotel Flora zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei.
  6. Die Parkhotel Flora GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z. B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
  7. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die Parkhotel Flora GmbH berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
  8. Die Parkhotel Flora GmbH ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 6 und/oder 7 geleistet wurde.
  9. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von Maritim aufrechnen oder verrechnen.

 IV. Rücktritt des Kunden / Nichtinanspruchnahme der Leistungen von der Parkhotel Flora GmbH

  1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Parkhotel Flora GmbH geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Parkhotel Flora der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
  2. Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechtes vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlung oder Schadensersatzansprüche der Parkhotel Flora GmbH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber der Parkhotel Flora GmbH in Textform ausübt.
  3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht und stimmt die Parkhotel Flora GmbH einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die Parkhotel Flora den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Die Parkhotel Flora GmbH hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann die Parkhotel Flora GmbH die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 80% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Ihm steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 V. Rücktritt von der Parkhotel Flora GmbH, nicht genehmigter Veranstaltungen

  1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die Parkhotel Flora GmbH bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Der Parkhotel Flora GmbH mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von der Parkhotel Flora GmbH mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
  2. Ferner ist die Parkhotel Flora GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
    - höhere Gewalt oder andere von Maritim nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
    - Hotelleistungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wurden. Vertragswesentlich können die Identität des Kunden, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck seines Aufenthaltes sein;
    - Die Parkhotel Flora GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von der Parkhotel Flora GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Maritim zuzurechnen ist;
    - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
    - ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt;
    - eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel III Nrn. 6 und/oder 7 verlangte
    - Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Parkhotel Flora GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.
  3. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann die Parkhotel Flora GmbH unterbinden bzw. abbrechen.
  4. Der berechtigte Rücktritt der Parkhotel Flora GmbH oder die Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung gemäß obiger Nr. 3 begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
  5. Sollte bei einem Rücktritt nach obiger Nr. 2 ein Schadensersatzanspruch der Parkhotel Flora GmbH gegen den Kunden bestehen, so kann Maritim den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nr. 3 Sätze 3 bis 6 gelten in diesem Fall entsprechend.

 VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

  1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, sofern das nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14.30 Uhr des vereinbarten Anreisetags zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat die Parkhotel Flora GmbH das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen die Parkhotel Flora GmbH herleiten kann. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.
  3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Parkhotel Flora GmbH spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die Parkhotel Flora GmbH aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Listenpreises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr mindestens 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass die Parkhotel Flora GmbH kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

 VII. Haftung der Parkhotel Flora GmbH

  1. Die Parkhotel Flora GmbH haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet die Parkhotel Flora GmbH für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der Parkhotel Flora GmbH beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Parkhotel Flora GmbH beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung der Parkhotel Flora GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Klausel VII nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von der Parkhotel Flora  auftreten, wird die Parkhotel Flora GmbH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Parkhotel Flora GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Die Eltern haben die Aufsichtspflicht ihrer Kinder, bei der Benutzung der Schwimmbäder der Parkhotel Flora GmbH.
  2. Für eingebrachte Sachen haftet die Parkhotel Flora GmbH dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es wird empfohlen, den Hotel- oder Zimmersafe zu nutzen. Will der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Gesamtwert von mehr als € 800 oder sonstige Sachen mit einem Gesamtwert von mehr als € 3.500 einbringen, ist eine gesonderte Aufbewahrungsvereinbarung mit der Parkhotel Flora GmbH zu treffen.
  3. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Die Parkhotel Flora GmbH bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Ist das Fundbüro zur Übernahme nicht bereit, werden die Sachen weitere neun Monate aufbewahrt und dann entweder verwertet oder vernichtet. Für die Haftung der Parkhotel Flora GmbH gelten vorstehende Nr. 1 Sätze 1 bis 5 entsprechend.
  4. Wird dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht der Parkhotel Flora GmbH besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet die Parkhotel Flora GmbH nur nach Maßgabe vorstehender Nr. 1 Sätze 1 bis 5. Etwaige Schäden sind der Parkhotel Flora GmbH unverzüglich anzuzeigen.
  5. Weckaufträge werden von der Parkhotel Flora GmbH mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Die Parkhotel Flora GmbH übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung (bei Warensendungen jedoch nur nach vorheriger Absprache) und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für die Haftung der Parkhotel Flora GmbH gelten vorstehende Nummer 1 Sätze 1 bis 5 entsprechend.

 

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist im kaufmännischen Verkehr die Parkhotel Flora GmbH.
  3. Im kaufmännischen Verkehr ist – auch für Scheckstreitigkeiten - ausschließlicher Gerichtsstand Titisee-Neustadt. Die Parkhotel Flora GmbH kann den Kunden nach seiner Wahl aber auch am Standort des Kunden verklagen. Das Gleiche gilt jeweils, sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

IX. Datenschutzerklärung

  1. Der Parkhotel Flora GmbH ist der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung  ein sehr wichtiges Anliegen. Informationen über unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter: https://www.parkhotel-flora.de/Datenschutz . Sollten Ihnen keine elektronischen Mittel zur Verfügung stehen, werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung gerne per Post zukommen lassen.
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